Wildunfall — halten, sichern, das Tier liegen lassen.
Ein Wildunfall ist ein Verkehrsunfall, und für Beteiligte gelten die Pflichten aus § 34 StVO: anhalten, die Unfallstelle sichern, sich um Verletzte kümmern, Spuren lassen. Das tote oder verletzte Tier gehört nicht Ihnen, sondern dem, der dort jagen darf; wer es mitnimmt, macht sich wegen Jagdwilderei strafbar. Ob die Versicherung zahlt, hängt am Tier: Die Teilkasko deckt nach den Musterbedingungen den Zusammenstoß mit Haarwild, etwa Reh oder Wildschwein.
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Kurzantwort
- Was muss man bei einem Wildunfall tun?
- Sofort anhalten, die Unfallstelle sichern, sich über die Folgen vergewissern und Verletzten helfen (§ 34 Abs. 1 StVO). Spuren nicht beseitigen, bevor die nötigen Feststellungen getroffen sind (Abs. 3). Das Tier nicht anfassen oder mitnehmen und die Polizei verständigen; ab einem im Vertrag festgelegten Schadenbetrag verlangen das auch die Musterbedingungen der Versicherer (AKB E.1.3.3).
- Darf man ein überfahrenes Reh mitnehmen?
- Nein. Das Recht, sich verendetes Wild und Fallwild anzueignen, hat allein der Jagdausübungsberechtigte (§ 1 Abs. 5 BJagdG). Wer es sich unter Verletzung fremden Jagdrechts zueignet, begeht Jagdwilderei: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 292 Abs. 1 StGB).
- Zahlt die Versicherung einen Wildunfall?
- Nach den Musterbedingungen AKB 2015 zahlt die Teilkasko den Zusammenstoß des fahrenden Autos mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG, etwa mit Reh, Wildschwein, Fuchs oder Hase (A.2.2.1.4). Die Vollkasko deckt Unfallschäden generell, also auch den Zusammenstoß mit anderen Tieren (A.2.2.2.2). Ihr eigener Vertrag kann abweichen.
Fünf Schritte nach einem Wildunfall
Die Reihenfolge folgt § 34 StVO und den Musterbedingungen der Versicherer.
- 1Anhalten und sichernSofort halten und die Unfallstelle für den Verkehr sichern (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO).
- 2Verletzten helfenMenschen gehen vor; Erste Hilfe ist Pflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO).
- 3Spuren lassenNichts beseitigen, bevor die Feststellungen getroffen sind (§ 34 Abs. 3 StVO).
- 4Polizei verständigenDas Tier bleibt liegen; es steht dem Jagdausübungsberechtigten zu (§ 1 Abs. 5 BJagdG).
- 5Versicherung fragenVor der Reparatur die Weisung des Versicherers einholen (AKB E.1.3.2).
Was § 34 StVO nach jedem Unfall verlangt
Die Pflichten gelten für jeden Verkehrsunfall, auch wenn kein anderes Fahrzeug beteiligt ist.
| Pflicht | § 34 |
|---|---|
| unverzüglich halten | Abs. 1 Nr. 1 |
| den Verkehr sichern; bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren | Abs. 1 Nr. 2 |
| sich über die Unfallfolgen vergewissern | Abs. 1 Nr. 3 |
| Verletzten helfen (§ 323c StGB) | Abs. 1 Nr. 4 |
| anderen Beteiligten und Geschädigten Name, Anschrift und Versicherung angeben | Abs. 1 Nr. 5 |
| Unfallspuren nicht beseitigen, bevor die Feststellungen getroffen sind | Abs. 3 |
Ob und wem ein Wildunfall darüber hinaus zu melden ist, regeln die Landesjagdgesetze; diese Seite gibt sie nicht wieder. Die Musterbedingungen der Versicherer verlangen die Anzeige bei der Polizei ab einem vom Versicherer festgelegten Schadenbetrag (AKB E.1.3.3).
Warum das Tier nicht Ihnen gehört
Wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, darf sich nur aneignen, wem das Jagdrecht zusteht. § 1 Abs. 5 BJagdG sagt ausdrücklich, dass dieses Aneignungsrecht auch krankes oder verendetes Wild und Fallwild umfasst. Ein überfahrenes Reh oder Wildschwein gehört also dem Jagdausübungsberechtigten des Reviers, nicht dem Fahrer und nicht dem Finder.
Wer es trotzdem mitnimmt, verletzt fremdes Jagdrecht. § 292 Abs. 1 StGB bestraft das Zueignen von Wild mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit 3 Monaten bis 5 Jahren (Abs. 2). Lassen Sie das Tier deshalb liegen; ein noch lebendes, verletztes Tier fassen Sie besser nicht an.
Das Tier
- Gehört: dem Jagdausübungsberechtigten (§ 1 Abs. 5 BJagdG)
- Mitnehmen: Jagdwilderei, bis 3 Jahre (§ 292 StGB)
- Verletzt: nicht anfassen, Polizei rufen
Welche Tiere die Teilkasko meint
Die Musterbedingungen verweisen auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG. Dort stehen 26 Arten Haarwild.
| Gruppe | Arten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG |
|---|---|
| Schalenwild (Abs. 3) | Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild |
| Hasen und Nager | Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier |
| Raubwild und übriges Haarwild | Wolf, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund |
Federwild (Nr. 2, 23 Einträge, etwa Fasan, Wildgänse, Greife) gehört nicht zum Haarwild. Ein Zusammenstoß mit einem Vogel, einem Hund oder einer Kuh fällt deshalb nicht unter A.2.2.1.4; die Vollkasko deckt ihn als Unfall. Ob Ihr Teilkasko-Vertrag weiter geht, steht in seinen Bedingungen.
Was die Versicherung deckt, auf einen Blick
Teilkasko, Vollkasko und die Pflichten nach dem Unfall.

Teilkasko, Vollkasko, Haftpflicht
Die Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, Stand 13. Oktober 2026) beschreiben drei Wege. Die Teilkasko zahlt nach A.2.2.1.4 den Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild. Die Vollkasko schließt die Teilkasko-Ereignisse ein und deckt nach A.2.2.2.2 zusätzlich Unfälle, also jedes Ereignis, das unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt. Fremde Schäden, etwa an einem anderen Auto, trägt die Kfz-Haftpflicht.
Zwei Pflichten aus den Musterbedingungen sind beim Wildunfall wichtig: Vor Reparatur oder Verwertung holen Sie die Weisung des Versicherers ein (E.1.3.2), und übersteigt der Wildschaden einen im Vertrag festgelegten Betrag, zeigen Sie ihn unverzüglich bei der Polizei an (E.1.3.3). Die Bedingungen sind eine unverbindliche Empfehlung des Verbands; was gilt, steht in Ihrem Vertrag.
Nach den Musterbedingungen
- Teilkasko: Zusammenstoß mit Haarwild (A.2.2.1.4)
- Vollkasko: auch jeder andere Unfall (A.2.2.2.2)
- Vor der Reparatur: Weisung einholen (E.1.3.2)
- Polizei: ab dem Vertragsbetrag (E.1.3.3)
Gebrauchter mit Wildschaden?
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Wildwechsel: das Warnzeichen
Wo Wild die Straße kreuzt, warnt Zeichen 142.
Zeichen 142
„Wildwechsel“, ein Gefahrzeichen aus Anlage 1 zur StVO.
150 bis 250 m vorher
So weit stehen Gefahrzeichen außerorts im Allgemeinen vor der Stelle (§ 40 Abs. 2).
Langsamer fahren
Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zum Verringern der Geschwindigkeit (§ 40 Abs. 1).
Licht und Blick
Bei Dämmerung mit Abblendlicht; Fernlicht nur, wo niemand geblendet wird.
Weitere Prüfungen und Ratgeber
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Woher diese Angaben stammen
Pflichten aus § 34 und § 40 StVO, Jagdrecht aus §§ 1 und 2 BJagdG, Strafrecht aus § 292 StGB, Versicherung aus den GDV-Musterbedingungen AKB 2015 (Stand 13.10.2026), gelesen am 20. Oktober 2026.
Landesjagdgesetze können weitere Melde- und Verhaltenspflichten enthalten; sie sind hier nicht ausgewertet. Die AKB des GDV sind unverbindlich, Ihr Vertrag kann abweichen.
Wildunfall: häufige Fragen
Was nach einem Wildunfall am häufigsten gefragt wird.
Muss ich einen Wildunfall der Polizei melden?+
Rufen Sie die Polizei. Nach den Musterbedingungen der Versicherer ist die Anzeige Pflicht, sobald der Wildschaden einen im Vertrag festgelegten Betrag übersteigt (AKB E.1.3.3). Weitere Meldepflichten können sich aus dem Landesjagdgesetz ergeben.
Zahlt die Teilkasko bei einem Wildschwein?+
Ja, nach den Musterbedingungen: Schwarzwild ist Haarwild nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG, und die Teilkasko deckt den Zusammenstoß damit (A.2.2.1.4).
Was ist, wenn ich einen Vogel oder einen Hund anfahre?+
Vögel sind Federwild, Hunde gar kein Wild; beides fällt nicht unter die Haarwild-Klausel der Teilkasko. Die Vollkasko deckt den Schaden als Unfall (A.2.2.2.2); ob Ihr Teilkasko-Vertrag weiter geht, steht in seinen Bedingungen.
Darf ich das tote Tier von der Straße ziehen?+
Die Unfallstelle zu sichern gehört zu Ihren Pflichten (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO). Spuren dürfen aber nicht beseitigt werden, bevor die nötigen Feststellungen getroffen sind (Abs. 3), und mitnehmen dürfen Sie das Tier nicht.
Was bedeutet das Schild Wildwechsel?+
Es ist Zeichen 142 der StVO, ein Gefahrzeichen. Außerorts steht es im Allgemeinen 150 bis 250 m vor der Gefahrstelle und mahnt zu erhöhter Aufmerksamkeit und geringerer Geschwindigkeit (§ 40 StVO).
Nach dem Schreck: das Auto prüfen
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CarCheckerVIN ist keine Behörde, keine Versicherung und gibt keine Rechtsberatung. Angaben nach StVO, BJagdG, StGB und den GDV-Musterbedingungen AKB 2015, gelesen am 20. Oktober 2026. Halter, Unfallschäden und Kilometerstände zeigt der EU-Bericht nicht. Die Angaben in unseren Berichten geben wieder, was unseren Datenlieferanten gemeldet wurde. CarCheckerVIN ist keine Behörde und mit keiner der genannten Plattformen verbunden.
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