CarCheckerVIN
§ 23 Abs. 1a StVO

Handy am Steuer — nicht in der Hand, und Start-Stopp zählt nicht.

Ein Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, dürfen Sie beim Fahren nur benutzen, wenn Sie es weder aufnehmen noch halten. Sprachsteuerung ist erlaubt, ein kurzer Blick auf das Navi auch. An der Ampel hilft die Start-Stopp-Automatik nicht: Erst wenn der Motor vollständig aus ist, darf das Handy in die Hand. Wer es trotzdem tut, zahlt 100,00 € und bekommt 1 Punkt.

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100,00 €
und 1 Punkt am Steuer
1 Monat
Fahrverbot ab Gefährdung, 150,00 €
55,00 €
auf dem Fahrrad
Start-Stopp
ist kein ausgeschalteter Motor

Kurzantwort

Was ist beim Handy am Steuer erlaubt?
Telefonieren und Diktieren per Sprachsteuerung und Vorlesefunktion, und ein kurzer, der Verkehrslage angepasster Blick auf ein Gerät in der Halterung. Verboten ist, das Gerät dafür aufzunehmen oder zu halten (§ 23 Abs. 1a StVO).
Darf ich an der roten Ampel aufs Handy schauen?
Nur wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Schaltet die Start-Stopp-Automatik ihn ab oder ruht der Elektroantrieb, gilt das nicht als ausgeschaltet (§ 23 Abs. 1b StVO).
Was kostet das Handy am Steuer?
100,00 € und 1 Punkt. Mit Gefährdung 150,00 €, mit Sachbeschädigung 200,00 €, dann jeweils 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Auf dem Fahrrad 55,00 €.
Vor dem Losfahren

So bleibt das Handy erlaubt

Vier Handgriffe, bevor Sie losfahren, damit Sie unterwegs nichts in die Hand nehmen müssen.

  1. 1Navi vorher startenZiel eingeben, solange das Auto steht und der Motor aus ist.
  2. 2In die HalterungWas in der Hand liegt, ist verboten, auch für eine Sekunde.
  3. 3Sprachsteuerung nutzenAnrufen und Vorlesen lassen ist erlaubt.
  4. 4Nur kurz hinsehenLängeres Tippen in der Halterung zählt nicht mehr als kurzer Blick.

Erlaubt oder verboten: 10 Situationen

§ 23 Abs. 1a bis 1c StVO entscheidet anhand von drei Fragen: Hand am Gerät, wie lange der Blick, und ob der Motor wirklich aus ist.

Situationerlaubt?§ 23 StVO
Handy in der Hand halten, auch nur kurzneinAbs. 1a Satz 1 Nr. 1
Telefonieren über Freisprechanlage oder SprachsteuerungjaAbs. 1a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
kurzer Blick auf das Navi in der HalterungjaAbs. 1a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
Nachricht in der Halterung tippen, lange hinsehenneinAbs. 1a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
an der Ampel mit laufendem MotorneinAbs. 1b Satz 1 Nr. 1
an der Ampel, Start-Stopp hat den Motor abgeschaltetneinAbs. 1b Satz 2
geparkt, Motor vollständig ausjaAbs. 1b Satz 1 Nr. 1
Videobrille beim FahrenneinAbs. 1a Satz 3
Rückfahrkamera beim Einparken in SchrittgeschwindigkeitjaAbs. 1b Satz 3 Nr. 1
Blitzer-Warner-App eingeschaltetneinAbs. 1c

Die Regeln gelten für jeden, der ein Fahrzeug führt, also auch auf dem Fahrrad. Ausgenommen sind außerdem stehende Linienbusse und Straßenbahnen an Haltestellen und das Handteil einer Alkohol-Wegfahrsperre.

Welche Geräte gemeint sind

Die Vorschrift spricht von elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Ausdrücklich genannt sind Mobiltelefone, Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher, Abspielgeräte mit Videofunktion, Audiorekorder. Auch Geräte der Unterhaltungselektronik und zur Ortsbestimmung zählen dazu.

Auf dem Kopf getragene Bildschirme wie Videobrillen sind beim Fahren ganz verboten. Ein Head-up-Display darf dagegen Informationen zum Fahrzeug, zu Verkehrszeichen und zur Fahrt einblenden.

§ 23 Abs. 1a kurz

  • Hand: Gerät weder aufnehmen noch halten
  • Bedienung: Sprachsteuerung oder kurzer Blick
  • Kopf: Videobrille nie

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

Die BKatV staffelt nach den Folgen. Ab einer Gefährdung kommen ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte dazu.

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbotBKatV-Nr.
Gerät beim Fahren rechtswidrig benutzt100,00 €1 Punktnein246.1
dabei andere gefährdet150,00 €2 Punkte1 Monat246.2
dabei Sachschaden verursacht200,00 €2 Punkte1 Monat246.3
auf dem Fahrrad benutzt55,00 €keinernein246.4
Radarwarner oder Blitzer-App betrieben75,00 €1 Punktnein247

BKatV, zuletzt geändert am 12. August 2026; Punkte nach FeV Anlage 13 Nr. 2.2.8b und 3.2.15. Für Nr. 246.4 sieht Anlage 13 keinen Punkt vor.

Erlaubt und verboten auf einen Blick

Was am Steuer geht, was nicht, und was ein Verstoß kostet.

Handy am Steuer: Sprachsteuerung erlaubt, in der Hand verboten, Start-Stopp zählt nicht

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Rückfahrkamera, Spiegel, Radarwarner

Was neben dem Handy noch in § 23 steht.

Rückfahrkamera

Beim Rückwärtsfahren und Einparken in Schrittgeschwindigkeit dürfen Sie länger auf den Bildschirm sehen (Abs. 1b Satz 3 Nr. 1).

Kamera statt Spiegel

Elektronische Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen, unterliegen nicht der Kurzer-Blick-Regel.

Radarwarner

Geräte und App-Funktionen, die Blitzer anzeigen, sind verboten: 75,00 € und 1 Punkt (Abs. 1c).

Videobrille

Auf dem Kopf getragene Bildschirme dürfen beim Fahren gar nicht benutzt werden.

Weitere Prüfungen und Ratgeber

Mehr zu Fahrerpflichten.

Woher diese Angaben stammen

Regeln aus § 23 Abs. 1a bis 1c StVO, Bußgeld aus der BKatV, Punkte aus der FeV, gelesen am 9. Oktober 2026.

Wie lange ein Blick noch kurz ist, legt die Vorschrift nicht in Sekunden fest. Sie verlangt einen Blick, der den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst ist.

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Handy am Steuer: häufige Fragen

Was zum Handy beim Fahren am häufigsten gefragt wird.

Darf ich das Handy als Navi benutzen?+

Ja, in einer Halterung und mit kurzen Blicken. Das Ziel geben Sie am besten vor der Fahrt oder per Sprache ein.

Ist das Handy im Stau erlaubt?+

Nicht in der Hand. Im Stau steht das Auto, aber der Motor läuft oder ist nur von der Start-Stopp-Automatik abgeschaltet; beides reicht nicht.

Gibt es Punkte für das Handy auf dem Fahrrad?+

Nein. Es kostet 55,00 €; Nr. 246.4 steht nicht in Anlage 13 der FeV.

Wann gibt es ein Fahrverbot?+

Wenn durch die Handynutzung jemand gefährdet oder etwas beschädigt wurde: 150,00 € bzw. 200,00 €, 2 Punkte und 1 Monat.

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